Allgemeine Einkaufsbedingungen

Diese Bedingungen gelten für alle Unternehmen der LKE-Gruppe:

LKE Gesellschaft für Logistik-und Kommunikationsequipment mbH
LKE Production GmbH
LKE (UK) Ltd
LKE Polska Sp. z o.o.

 

1. GELTUNGSBEREICH

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten und Auftragnehmern („Lieferanten“).

Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Als Anerkennung gelten weder Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

 

2. VERTRAGSSCHLUSS

Unsere Anfragen sind solange unverbindlich, bis wir eine verbindliche Bestellung entweder in Form eines eigenen Angebotes oder in Form der Annahme eines Angebotes des Lieferanten abgeben.

Bestellungen können von uns widerrufen werden, bis sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

Weicht die Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, so kommt ein Vertrag nur zustande, soweit wir der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Ohne eine derartige vorstehende schriftliche Zustimmung bedeuten unsere Zahlungen oder unsere Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen keine Zustimmung.

Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. Zur Wahrung der Schriftform genügt ein Telefax. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

 

3. NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN, RÜCKTRITT

Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Für den Fall solcher Änderungen sind die Auswirkungen auf Liefertermine und eventuelle Mehr- und Minderkosten angemessen und einvernehmlich zu regeln.

Preiserhöhungen und Lieferzeitverlängerungen werden jedoch nur anerkannt, wenn mit der Änderung tatsächlich und nachgewiesen Mehrkosten oder Lieferzeitverlängerungen verbunden sind und der Lieferant uns unverzüglich nach unserem Änderungsverlangen hierüber schriftlich verständigt hat.
Über die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte hinaus sind wir berechtigt, bis zum Absenden der Lieferung von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn folgende Gründe dies erfordern:

• Arbeitskampf,
• höhere Gewalt,
• Naturkatastrophe,
• Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder unseres Kunden, für den die Bestellung bestimmt ist,
oder wenn sonstige wichtige, für uns nicht voraussehbar gewesene und von uns nicht zu vertretende Gründe vorliegen, die die von uns vorgesehene Verwendung der Lieferung ausschließen (z. B. Stornierung des Kundenvertrages).

Machen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat der Lieferant nur Anspruch auf den – gegebenenfalls anteiligen – mit ihm vereinbarten Preis für die erstellten bzw. beschafften Gegenstände, soweit er uns diese herausgibt. Für halbfertige Gegenstände zahlen wir einen mit Rücksicht auf den Wert angemessenen Preis. Wir sind jedoch nur zahlungspflichtig Zug um Zug gegen Herausgabe der betreffenden Gegenstände.

 

4. LIEFERUMFANG/ERSATZTEILE/SOFTWAREPFLEGE

Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

Soweit die Lieferung des Lieferanten Softwarerechte oder sonstige Gegenstände beinhaltet, deren Nutzung nur aufgrund entsprechender Nutzungsrechte (Lizenzen) gestattet ist, werden uns die erforderlichen Nutzungsrechte mit der Lieferung ohne Aufpreis übertragen. Der Lieferant haftet für den Bestand, die Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit der Nutzungsrechte.

Der Lieferant stellt sicher, dass er uns auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehungen zu angemessenen Bedingungen mit Ersatzteilen oder Substituten betreffend die Liefergegenstände beliefern kann.
Soweit zum Lieferumfang nicht standardisierte Software gehört, erklärt sich der Lieferant für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes bereit, nach unseren Vorgaben Veränderungen/Verbesserungen der Software gegen angemessene Kostenerstattung vorzunehmen. Soweit die Software von Vorlieferanten stammt, wird er diese entsprechend verpflichten.

 

5. LOHNAUFTRÄGE

Führt der Lieferant Lohnaufträge für uns durch, so hat er von uns zur Verfügung gestelltes Material vor der Bearbeitung auf einwandfreie Beschaffenheit zu überprüfen, sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Bei eventuellen Fehlern darf die Bearbeitung nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Für Lohnaufträge gelten die gesamten Einkaufsbedingungen.

 

6. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die vereinbarten Preise sind Festpreise.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist Zahlungsvoraussetzung der Zugang der Rechnung sowie die vertragsgemäße Leistungserbringung, einschließlich Übergabe der vertragsgemäßen Dokumentationsunterlagen.
Tritt diese Zahlungsvoraussetzung ein, so erfolgt die Zahlung unter Abzug von 3 % Skonto für alle Rechnungen/ Zahlungsanforderungen innerhalb 21 Kalendertagen. Nehmen wir kein Skonto in Anspruch, so erfolgt die Zahlung für alle Rechnungen/Zahlungsanforderungen nach 45 Werktagen zum Monatsende.
Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Fälligkeit frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.

Die Zahlungsfrist ist eingehalten, wenn wir bis zum letzten Tage der Frist unsere Bank zur Zahlung anweisen bzw. im Falle der Scheckzahlung den Scheck zur Post geben, vorausgesetzt, dass den Lieferanten die Banküberweisung bzw. der Scheck spätestens fünf Banktage nach Fristablauf erreichen.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt davon unberührt.

 

7. LIEFERBEDINGUNGEN

Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die Lieferungen DAP (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) an den von uns bezeichneten Ort einschließlich Verpackung und Konservierung. Jede Sendung ist uns und dem von uns bestimmten Empfänger am Versandtag anzuzeigen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit unserer Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer zu versehen. Bei vereinbarter Lieferung “ab Werk” sind uns und dem von uns bestimmten Empfänger rechtzeitig die Abmessungen und das Gewicht der Sendung mitzuteilen. Die Transportversicherung wird von uns eingedeckt, soweit wir nach der vereinbarten Lieferklausel (Incoterms in der jeweils aktuellen Fassung) dazu verpflichtet sind.

Die Liefergegenstände sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Wir sind berechtigt, den Lieferanten die Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Wenn wir wiederverwendungsfähige Verpackung frachtfrei an den Lieferanten zurücksenden, haben wir Anspruch auf Rückvergütung in Höhe des Wertes der Verpackung.

Der Lieferant ist zur Erbringung von Teillieferungen nur dann befugt, wenn sie ursprünglich vereinbart oder von uns nachträglich genehmigt worden sind. Treten bei einer Teillieferung Mängel auf, die die Annahme rechtfertigen, dass auch vereinbarte künftige Teillieferungen mangelhaft sein werden, können wir die Annahme der weiteren Teillieferungen zurückweisen und ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant es versäumt, binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist die Rechtfertigung dieser Annahme mit objektiv geeigneten Mitteln auszuräumen.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei der Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Lieferung/Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Verstößt der Lieferant schuldhaft hiergegen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt unser Recht zum Schadensersatz.

Hat sich der Lieferant das Eigentum an den gelieferten Waren vorbehalten, so gilt dieser Vorbehalt jeweils nur bis zur konkreten Bezahlung dieser Waren, soweit wir nicht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Eigentümer geworden sind. Verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte sowie Konzern- und Kontokorrentvorbehalte erkennen wir nicht an.

 

8. LIEFERTERMIN, VERTRAGSSTRAFE

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder – soweit eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist – der Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme.

Bei früherer Lieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bis zum vereinbarten Liefertermin zu lagern.

Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.

Erbringt der Lieferant die geschuldete Leistung nicht oder ist er mit der Lieferung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche unverkürzt zu. Kommt der Lieferant nur teilweise in Verzug, so können wir in jedem Fall uns zustehende Rücktritts- und Schadensersatzrechte hinsichtlich des ganzen Vertrages ausüben.

Überschreitet der Lieferant schuldhaft den vereinbarten Liefertermin, ist durch ihn pro Kalendertag der schuldhaften Überschreitung des Liefertermins eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des Brutto-Gesamtauftrages, jedoch höchstens 5 % des Brutto-Gesamtauftrages an uns zu zahlen. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzuges nicht berührt. Etwaig gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware/Leistung geltend gemacht werden.

 

9. QUALITÄTSMANAGEMENT, WARENAUSGANGS UND –EINGANGSKONTROLLE

Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferung und Leistung ständig zu überwachen. Er ist verpflichtet, unsere Qualitätssicherungsvereinbarung für Lieferanten in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Hierzu wird er ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO 9000 ff. oder einem anderen mit uns vereinbarten Standard aufbauen und unterhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns. Der Lieferant hat für alle uns gelieferten Produkte schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde. Die Aufzeichnungen sind mindestens 12 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen vorzulegen. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

Wir haben das Recht, die Produktion von Liefergegenständen jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Der Lieferant wird uns dabei insbesondere Einblick in die durchgeführten Prüfverfahren einschließlich sämtlicher diese Produkte betreffenden Prüfaufzeichnungen und Unterlagen geben. Die Ausübung dieses Rechts schränkt die Verantwortlichkeit des Lieferanten für fehlerhafte Produkte nicht ein.

Der Lieferant ist zu einer produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle verpflichtet und hat demgemäß die Liefergegenstände umfassend auf ihre Qualität hin zu überprüfen.

Daher findet eine Wareneingangskontrolle durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei festgestellten Mängeln sind wir berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzusenden.

 

10. GEWÄHRLEISTUNG

Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die Lieferung/Leistung muss dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant sorgt für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien. Er haftet für alle Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung seiner vorstehenden Pflicht entstehen. Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für seine Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Der Lieferant stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass der Lieferant schuldhaft uns die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet liefert. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen.

Der Lieferant hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Produkte oder Teile davon uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU mit Erweiterungsstand 04.06.2015 (RoHS 3) und sämtlichen Folgeständen sowie den in der Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der Europäischen Union erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen und für RoHS-konforme Fertigungsprozesse geeignet sind. Der Lieferant stellt uns bei festgestellten schuldhaften Verstößen gegen die RoHS-Konformitätsbestimmungen von jeglicher Haftung und Verantwortung im Außenverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausdrücklich frei und trägt im Falle einer Zuwiderhandlung sämtliche uns hieraus entstehenden Schäden.
Entspricht der Liefergegenstand nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder ist die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet, so können wir nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, nach den gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so können wir daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns die Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel auch selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen sowie einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Entsprechendes gilt, wenn die Nachbesserung durch den Lieferanten für uns unzumutbar ist (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritts eines unverhältnismäßig hohen Schadens), sofern wir den Lieferanten zuvor entsprechend unterrichtet haben.

Der Lieferant gewährleistet, dass durch seine Lieferung gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Handelsnamen) sowie Urheberechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen einer behaupteten Rechtsverletzung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

Die Gewährleistungszeit richtet sich nach den Regelungen unter Punkt VERJÄHRUNG.

 

11. PRODUKTHAFTUNG, RÜCKRUF, HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der gebotenen Rechtsverteidigung freizustellen, als die Ursache in seinem Herstellungs- und Organisationsbereich gesetzt ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter, einschließlich von uns durchgeführten Rückrufaktionen ergeben, zu erstatten. Über den Inhalt und den Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung für die Risiken aus der vorstehend geregelten Produkthaftung angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Nachweis ist auf unser Verlangen zu erbringen.

 

12. VERJÄHRUNG

Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.

Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerungen gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB); die speziellen Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten aber dann, wenn ihre Anwendungen im Einzelfall zur längeren Verjährungsfrist führt.

Die Regelung vorstehend zu 3. gilt auch für alle – vertraglichen wie außervertraglichen – Ansprüche aus Rechtsmängeln. Derartige Ansprüche verjähren darüber hinaus keinesfalls, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bleibt unberührt.

 

13. GESCHÄFTSGEHEIMNISSE

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung und die damit verbundenen kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und auch seine Mitarbeiter entsprechend anzuweisen und zu überwachen.

 

14. BEISTELLUNG, ZEICHNUNG, WERKZEUG

Materialbeistellungen unsererseits bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihrer Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferant Ersatz zu leisten und für diesen Fall entsprechende Versicherungen auf seine Kosten einzudecken. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung von auftragsgebundenem Material.

Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der neuen und umgebildeten Sache. Sollte dies aus Rechtsgründen nicht möglich sein, vereinbaren der Lieferant und wir bei Auftragserteilung, dass das Eigentum an der neuen oder umgebildeten Sache mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung auf uns übergeht. Der Lieferant verwahrt die neue oder umgebildete Sache unentgeltlich für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Von uns überlassene oder auf unsere Kosten gefertigte Zeichnungen, Modelle, Formen, Muster, Profile, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren, Datenträger, sonstige Unterlagen oder Werkzeuge verbleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen weder an Dritte weitergegeben, noch für andere Zwecke als für die Auftragserfüllung verwendet werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern.

Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Solche Vervielfältigungen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über.
Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir jederzeit die Herausgabe der im ersten Absatz genannten Zeichnungen und sonstigen Gegenstände einschließlich der Vervielfältigungen verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Lieferanten nicht zu. Die vollständige Rückgabe ist schriftlich zu versichern.

 

15. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatz-ansprüche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

16. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.

Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht mit ausdrücklicher Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Gesellschaft, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
Der Lieferant ist einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung für uns erforderlichen Daten gespeichert und von uns verwendet werden.
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung oder einzelner Teile einer Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen und/oder sonstige zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen unberührt. Sollte im Falle der Unwirksamkeit keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts existieren, verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

 

17. ANWENDBARE FASSUNG

Die deutsche Fassung dieser „Allgemeine Einkaufsbedingungen“ ist maßgebend.

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